Nachdem die Zinsbesteuerung ab dem Veranlagungszeitraum 1993 eingeführt worden war, gab es um die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung heftige Diskussionen. So wurde auch von der Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde Gebrauch gemacht, um klären zu lassen, ob diese Zinsbesteuerung verfassungsrechtlich zu beanstanden ist.
Die Verfahren 2 BvR 284/99 und 2 BvR 574/99 waren anhängig und wurden nun vom Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen jeweils durch Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Weitere Verfahren zu diesem Thema sind nicht anhängig, so dass damit feststeht, dass die Zinsbesteuerung nicht gegen das Verfassungsrecht verstößt.