Die Finanzverwaltung passt sich hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Bewertung von Reiserücktrittskostenversicherungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an: Dieser hatte im Jahr 2006 entschieden, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung weder als eigenständige Reiseleistung, noch als unselbstständige Nebenleistung zu einer Reiseleistung zu beurteilen ist. Vielmehr stellt sie eine eigenständige Leistung dar, die nicht der Margenbesteuerung unterliegt. Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die Finanzverwaltung sich dieser Auffassung anschließt. Die Versicherung ist damit steuerfrei.