Auszubildende unterliegen generell der vollen Sozialversicherungspflicht. Das gilt auch dann, wenn ihre Ausbildungsvergütung unter der Geringfügigkeitsgrenze oder in der Gleitzone liegt. Ein Anspruch darauf, keine Beiträge oder zumindest geringere Beiträge zur Sozialversicherung entrichten zu müssen, bestehe nicht, weil die Auszubildenden in erster Linie einen Beruf erlernen sollen und ihre Arbeitsleistung nicht der eines voll ausgebildeten Arbeitnehmers entspricht. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg sieht daher keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung in der generellen Versicherungspflicht.