Die Finanzverwaltung hat die neuen Richttafeln 2005 G von Prof. Klaus Heubeck als verbindlich für die steuerliche Bewertung von Pensionsrückstellungen anerkannt. Die neuen Richttafeln können für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 6. Juli 2005 enden und müssen für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 30. Juni 2006 enden. Der Unterschiedsbetrag, der sich aus der Anwendung der Richttafeln 1998 und den neuen Richttafeln ergibt, ist im Übergangsjahr zu 1/3 zu berücksichtigen.
Es können sich positive und negative Unterschiedsbeträge ergeben. Im Folgejahr ist ebenfalls der Unterschiedsbetrag zu einem Drittel zu berücksichtigen, im zweiten Folgejahr ist dann die Rückstellung auf der Grundlage der neuen Richttafeln zu berechnen. Wird in einem Folgejahr eine Pensionszusage neu erteilt oder erhöht sich bei einer bestehenden Zusage die Verpflichtung, sind insoweit die Pensionsrückstellungen in vollem Umfang auf der Basis der Richttafeln 2005 G ohne Verteilung eines Unterschiedsbetrags zu bewerten.