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Neue Regeln für geringwertige Wirtschaftsgüter

Ab 2008 sind Wirtschaftsgüter nur noch bis zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 150 Euro sofort abziehbar.

Praktisch alle Unternehmen sind von der Abschaffung der Bewertungsfreiheit und der vorgeschriebenen Bildung von Sammelposten betroffen - ein weiterer Teil der Gegenfinanzierungsmaßnahmen. Bisher konnten Sie selbst entscheiden, ob Sie Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 Euro netto sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter oder über ihre gewöhnliche Nutzungsdauer nach der AfA-Tabelle abschreiben wollen. Dieses Wahlrecht entfällt ab 2008.

Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 Euro netto besteht dann eine Pflicht zum sofortigen Betriebsausgabenabzug. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto zwischen 150 und 1.000 Euro, so müssen Sie dieses Wirtschaftsgut in einen jahresbezogenen Sammelposten einstellen, der gleichmäßig über fünf Jahre aufzulösen ist. Diese Poolbildung führt dazu, dass alle Wirtschaftsgüter in diesem Pool wie ein einziges Wirtschaftsgut behandelt werden - mit der Konsequenz, dass der Verkauf oder Defekt eines Wirtschaftsguts oder dessen möglicherweise kürzere Nutzungsdauer nicht zu einer vorzeitigen Abschreibung auf den Sammelposten führt.

Auch wenn diese Neuregelung im Prinzip eine Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage ist, gibt es doch zwei Vorteile für die Unternehmen: Erstens entfällt die Aufzeichnungspflicht, Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 Euro müssen also nicht mehr einzeln in der Buchführung ausgewiesen werden. Und zweitens können Sie für diese Wirtschaftsgüter unabhängig vom Anschaffungsdatum immer den vollen Jahresanteil im Sammelposten abschreiben.

Bei den Überschusseinkünften, also Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder nichtselbstständiger Arbeit bleibt jedoch alles beim Alten - Wirtschaftsgüter bis 410 Euro sind sofort als Werbungskosten abzugsfähig.

 
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