Das Urteil des Bundesfinanzhofs, dass Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Aktien im Anlagevermögen grundsätzlich möglich sind, wendet die Finanzverwaltung jetzt auch auf Anteile an Aktienfonds an. Voraussetzung ist jedoch, dass das Fondsvermögen zu mindestens 51 % aus börsennotierten Aktien besteht. Außerdem muss der Rücknahmepreis zum Bilanzstichtag um mindestens 40 % oder an diesem und dem vorhergehenden Bilanzstichtag um mindestens 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken sein, damit eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.