Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit führen dazu, dass alle Einkünfte des Unternehmens als gewerblich gelten, auch solche, die sonst einer anderen Einkunftsart zuzuordnen wären. Für diese Abfärberegelung hat der Bundesfinanzhof allerdings eine Bagatellgrenze festgelegt, nach der geringfügige gewerbliche Einkünfte nicht zu einer Infektion führen. Diese Bagatellgrenze gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs allerdings nicht für die Abfärbewirkung von Einkünften aus der Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft.
Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden daher aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer grundsätzlich in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer. Die Richter meinen, diese Typisierung sei gerechtfertigt, weil sie nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles auch zu steuerlichen Vorteilen für das Unternehmen führen könne, etwa bei einer Verlustberücksichtigung oder einer Rücklagenbildung.