Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kündigt, hat er einen weiten Ermessensspielraum bei der individuellen Höhe einer Abfindung. So ist unter anderem in einem Sozialplan auch eine Berücksichtigung der Beschäftigungsdauer zulässig, auch wenn ein Sozialplan vor allem eine Überbrückungsfunktion für die Zukunft haben soll.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist es allerdings nicht zulässig, den Erziehungsurlaub von der Beschäftigungsdauer auszunehmen, auch wenn der Betriebsrat einer solchen Regelung im Sozialplan zugestimmt hat. Der Senat hob damit das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf, da die Richter der Meinung sind, dass ein solcher Abzug gegen den grundgesetzlich verankerten Schutz von Ehe und Familie verstößt. Die in den Erziehungsurlaub fallenden Zeiten sind also als normale Beschäftigungsdauer anzurechnen, die somit als ununterbrochen gilt.