Nachdem eine GmbH alle Anteile an einer Tochtergesellschaft verkauft hatte, zahlte sie mehreren Mitarbeitern der ehemaligen Tochtergesellschaft aus Anlass des Verkaufs einen Geldbetrag aus. Diese als Schenkung gedachte Zahlung wertete das Finanzamt als steuerpflichtigen Arbeitslohn und hat diese Ansicht vom Finanzgericht Düsseldorf bestätigt bekommen: Wären die Mitarbeiter nicht Arbeitnehmer der ehemaligen Tochtergesellschaft gewesen, hätten sie schließlich auch die Zuwendung nicht erhalten. Damit sei die Zahlung im weitesten Sinne ebenfalls ein Ergebnis der Arbeitsleistung der Mitarbeiter. Damit können also auch die Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn gelten.