Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Fort- oder Weiterbildung seiner Arbeitnehmer, dann ist die Kostenübernahme kein Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Kurse zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse im für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Die Kostenübernahme für solche Kurse kann nur dann Arbeitslohn sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.