Grundsätzlich fallen Unterhaltszahlungen, die Sie von Ihrem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhalten, unter die so genannten sonstigen Einkünfte, soweit sie vom Unterhaltsgeber als Sonderausgaben abgezogen werden können. Das heißt umgekehrt, dass eine Besteuerung der Unterhaltsbezüge ausscheidet, wenn die Möglichkeit zum korrespondierenden Sonderausgabenabzug nicht gegeben ist.
Lebt der Unterhaltsverpflichtete oder Unterhaltsgeber in Deutschland, steht ihm aufgrund der hier geltenden Rechtslage die Möglichkeit offen, Unterhaltsleistungen an Sie in begrenzter Höhe beim Sonderausgabenabzug geltend zu machen. Besteht diese Möglichkeit dagegen nicht, beispielsweise, weil der Unterhaltsverpflichtete im Ausland lebt, können die Unterhaltszahlungen bei Ihnen nicht als steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden.
Das gilt auch, wenn der Unterhaltsverpflichtete nur beschränkt steuerpflichtig ist: Der Sonderausgabenabzug setzt nämlich die unbeschränkte Steuerpflicht voraus. Im Ergebnis handelt es sich bei den Unterhaltszahlungen so oder so nicht um steuerpflichtiges Einkommen.