Der Bundesfinanzhof verfolgt die Linie des Bundesverfassungsgerichts konsequent weiter und hat entschieden, dass Beiträge Ihres Kindes als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen sind. Die Einbeziehung in die Bemessungsgröße verstößt gegen das Grundgesetz, weil in Höhe dieser Beträge - die vom Arbeitgeber abgeführt werden und deshalb nicht in den Verfügungsbereich des Kindes gelangen - die Einkünfte des Kindes keine Minderung der Unterhaltslasten und somit auch keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern bewirken. Die entsprechenden Aufwendungen sind daher wie Pflichtbeiträge von den Einkünften und Bezügen abzuziehen.