Sechs Ehepaare aus verschiedenen Bundesländern, bei denen nur der Ehegatte ohne eigenes Einkommen einer Kirche angehört und damit kirchensteuerpflichtig ist, haben sich an das Bundesverfassungsgericht gewendet, weil sie sich daran störten, dass vom Einkommen des anderen Ehegatten Kirchensteuer abgezogen wurde. Sämtliche Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nun nicht zur Entscheidung angenommen, weil es diese Frage als bereits geklärt ansieht: Zwar könne nicht das Einkommen des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten besteuert werden, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten. Angesichts der Schwierigkeiten, diesen Lebensführungsaufwand zu quantifizieren, sei verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn dieser Aufwand einfach nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird.